Brandschutz

 

Brandschutzauflagen dienen der Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachwerten.

 

  • Bei den Kaminfegerarbeiten überprüfen wir die Feuerungsanlage und die Umgebung auf allfällige Mängel.

 

  • Mit der schwarzen Feuerschau sind wir von der Gebäudeversicherung verpflichtet, die Mängel zu Rapportieren und dem Kunden mitzuteilen.

 

  • Wir beraten Sie auch gerne bei Umbauten und Neuinstallationen bei brandschutztechnischen Fragen.

Brandschutzkontrollen

Die Durchführung der Brandschutzkontrollen obliegt grundsätzlich den Gemeinden. Diese wählen zur Erfüllung ihrer Feuerschutzaufgaben eine/n Feueraufseher/-in bzw. Personen, welche die von der GVB festgelegten Anforderungen erfüllen.

Aufgaben des Feueraufsehers

Er formuliert im Auftrag der Gemeinde die Brandschutzauflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Er erhält die mit dem Baugesuch eingereichten Pläne zur Einsicht und muss diese auf Einhaltung der Richtlinien hin überprüfen.

Er stellt mit Bau- und Schlusskontrollen vor Ort deren fachgerechte Ausführung sicher und steht den Bauherren und Planern in brandschutztechnischer Hinsicht beratend zur Seite.

 

Der Feueraufseher:

  • bearbeitet Gesuche und deren Beurteilung im Bewilligungsverfahren

  • erstellt den Fachbericht «Brandschutz» an die Gemeinden

  • führt Bau- und Schlusskontrollen durch

  • ordnet Mängelbehebungen an und kontrolliert diese

  • steht als Berater dem Bauherrn oder Architekt zur Seite

Ihr Feueraufseher

Je nach Gebäude und Nutzung ist dabei eine andere Stelle für die Einhaltung der geltenden Richtlinien verantwortlich.
In den Gemeinden sind sogenannte Feueraufseher für die Erfüllung der geltenden Brandschutzvorschriften bei Bauten folgender Nutzungen zuständig:

  • Wohngebäude ohne Hochhäuser (< 30,0 m)
  • Bauten für die Beherbergung und Pflege von bis zu 19 Personen (exkl. Gastgewerbe)
  • Landwirtschaftliche Betriebs- und Wohngebäude
  • Einstellräume für Motorfahrzeuge (bis 50 Fahrzeuge)
  • Verwaltungs- und Bürogebäude (bis 600 m2Gesamtfläche pro Geschoss; Gesamthöhe < 30,0 m)
  • Verkaufsgeschäfte und Ladengruppen (Brandabschnittsfläche < 1200 m2; exkl. Apotheken und Drogerien)
  • Kleine und mittlere Gewerbebauten, in denen keine feuergefährlichen Stoffe und Waren erzeugt oder verarbeitet und keine Feuerarbeiten ausgeführt werden (z. B. Coiffeur, Metzgerei, Bäckerei, Schuhmacherei, Sattlerei, Töpferei)
  • Kleingebäude ohne erhöhtes Brandrisiko

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